Die Unterstützungskasse als Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge ist in der Regel in Form eines Vereins angelegt. Die Einrichtung gilt als rechtlich selbständig und wird vom Arbeitgeber - oder, falls sich Unternehmen zusammenschließen - den Arbeitgebern getragen. Entweder gründet die Firma selbst eine Unterstützungskasse oder aber sie tritt einer bereits bestehenden bei.

Für die Arbeitgeber liegt der Vorteil im eher geringen Aufwand, der mit dieser Art der betrieblichen Altersvorsorge verbunden ist. Die Zahlungen in die Unterstützungskasse können als Betriebsausgaben verbucht werden. Zudem gilt das für die Versorgungsleistungen an die Arbeitnehmer gesparte Geld nicht als Betriebsvermögen. Für die Arbeitnehmer, die im Alter von der Unterstützungskasse profitieren sollen, sind es steuerliche Vorteile. Der Anteil des Lohns, der in die Altersvorsorge gezahlt wird, muss nicht versteuert werden. Erst, wenn die Rente ausgezahlt wird, sind die Beträge bei der Steuer anzugeben.

Man spricht hier von der Nachgelagerten Besteuerung. Den Anspruch auf die Leistungen hat der Arbeitnehmer jedoch nicht gegenüber der Unterstützungskasse. Gegen sie besteht keinerlei Rechtsanspruch. Wohl aber gegenüber dem Arbeitgeber, der auch dann in die Pflicht genommen wird, sollte die Unterstützungskasse nicht mehr zahlungsfähig sein. Dazu muss der Arbeitgeber sich beim Pensionssicherungsverein versichern, um die Zahlungen auch bei Insolvenz gewährleisten zu können.

Eine bessere Absicherung verspricht die so genannte rückgedeckte Unterstützungskasse. Dabei wird eine Versicherung zwischengeschaltet, die auch Risiken wie vorzeitiges Ausscheiden etwa bei Invalidität mit abdeckt. Sie erhält die Beiträge und zahlt sie über die Unterstützungskasse aus.