Die Unterstützungskasse als Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge ist in der Regel in Form eines
Vereins angelegt. Die Einrichtung gilt als rechtlich selbständig und wird vom Arbeitgeber - oder, falls
sich Unternehmen zusammenschließen - den Arbeitgebern getragen. Entweder gründet die Firma selbst eine
Unterstützungskasse oder aber sie tritt einer bereits bestehenden bei.
Für die Arbeitgeber liegt
der Vorteil im eher geringen Aufwand, der mit dieser Art der betrieblichen Altersvorsorge verbunden ist.
Die Zahlungen in die Unterstützungskasse können als Betriebsausgaben verbucht werden. Zudem gilt das für
die Versorgungsleistungen an die Arbeitnehmer gesparte Geld nicht als Betriebsvermögen. Für die
Arbeitnehmer, die im Alter von der Unterstützungskasse profitieren sollen, sind es steuerliche
Vorteile. Der Anteil des Lohns, der in die Altersvorsorge gezahlt wird, muss nicht versteuert werden.
Erst, wenn die Rente ausgezahlt wird, sind die Beträge bei der Steuer anzugeben.
Man spricht
hier von der Nachgelagerten Besteuerung. Den Anspruch auf die Leistungen hat der Arbeitnehmer jedoch
nicht gegenüber der Unterstützungskasse. Gegen sie besteht keinerlei Rechtsanspruch. Wohl aber gegenüber
dem Arbeitgeber, der auch dann in die Pflicht genommen wird, sollte die Unterstützungskasse nicht mehr
zahlungsfähig sein. Dazu muss der Arbeitgeber sich beim Pensionssicherungsverein versichern, um die
Zahlungen auch bei Insolvenz gewährleisten zu können.
Eine bessere Absicherung verspricht
die so genannte rückgedeckte Unterstützungskasse. Dabei wird eine Versicherung zwischengeschaltet,
die auch Risiken wie vorzeitiges Ausscheiden etwa bei Invalidität mit abdeckt. Sie erhält die
Beiträge und zahlt sie über die Unterstützungskasse aus.